{"id":1499,"date":"2025-11-24T12:18:21","date_gmt":"2025-11-24T12:18:21","guid":{"rendered":"https:\/\/innsbrucker-bergfuehrer.at\/?page_id=1499"},"modified":"2025-12-16T15:04:40","modified_gmt":"2025-12-16T15:04:40","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/innsbrucker-bergfuehrer.at\/en\/agb\/","title":{"rendered":"Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<h1 class=\"wp-block-heading\">Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/h1>\n\n\n\n<p>Die Website www.innsbrucker-bergfuehrer.at ist der gemeinsame Werbeauftritt mehrerer eigenst\u00e4ndiger Berg- und Skif\u00fchrer. Alle beteiligten Berg- und Skif\u00fchrer bieten ihre Dienstleistungen mit Einzelvertragsbeziehungen an. D.h. es entsteht <strong>kein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den G\u00e4sten und dem Betreiber der Website<\/strong>, sondern nur zwischen den G\u00e4sten und demjenigen Berg- und Skif\u00fchrer, der die Tour durchf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen beschreiben nur das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen den G\u00e4sten und demjenigen Bergf\u00fchrer, der die Tour durchf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Es wird ausdr\u00fccklich der Abschluss einer Reiser\u00fccktritt-Versicherung empfohlen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedinungen<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Geltungsbereich, Leistungsinhalt: Der Bergf\u00fchrer erbringt seine Leistung ausschlie\u00dflich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB). Diese gelten f\u00fcr alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bergf\u00fchrer und den G\u00e4sten, selbst wenn nicht ausdr\u00fccklich auf sie Bezug genommen wird.<br>Der Bergf\u00fchrervertrag umfasst alle Verpflichtung als Bergf\u00fchrer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu f\u00fchren. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdr\u00fccklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.<br>Die in den Programmen bzw Tourenbeschreibungen genannten Voraussetzungen m\u00fcssen vom Teilnehmer erf\u00fcllt werden. F\u00fcr den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausr\u00fcstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich.<br>Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes f\u00fcr die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Angaben dem Bergf\u00fchrer gegen\u00fcber. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der Bergf\u00fchrer vor Antritt einer Tour davon zu \u00fcberzeugen, dass die G\u00e4ste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausger\u00fcstet sind. Der Bergf\u00fchrer beh\u00e4lt sich das Recht vor die F\u00fchrung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausger\u00fcstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Honorars.<br>Trotz bester Tourenplanung und F\u00fchrung kann keine uneingeschr\u00e4nkte Erfolgsgarantie f\u00fcr das Erreichen der geplanten Programmziele oder Gipfels abgeben werden. Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, \u00fcber Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren L\u00e4ngen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatzes von Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel, usw.) obliegen alleinig dem Bergf\u00fchrer. F\u00fcr aus Sicherheitsgr\u00fcnden (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschw\u00fcnge usw.) oder durch die Schuld des Teilnehmers unterbliebene Touren k\u00f6nnen keine Ersatzanspr\u00fcche geltend gemacht werden.<br>Sch\u00e4den aus Verlust oder Reparaturkosten von Besch\u00e4digungen an der Leihausr\u00fcstung, die \u00fcber normale Abn\u00fctzung hinausgehen, sind vom Teilnehmer zu ersetzen. Aufgrund der besonderen Verantwortung f\u00fcr die richtige Durchf\u00fchrung der Tour verpflichten sich die G\u00e4ste mit dem Abschluss des Bergf\u00fchrervertrages, sich den Anordnungen des Bergf\u00fchrers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den G\u00e4sten ignoriert werden, kann der Bergf\u00fchrer f\u00fcr allf\u00e4llige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Vertragsabschluss:<br>Der Bergf\u00fchrervertrag zwischen dem Gast und dem Bergf\u00fchrer kommt zustande, wenn \u00dcbereinstimmung \u00fcber die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel\/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und die Zahl der zu f\u00fchrenden Personen etc.) besteht. Die Buchung kann schriftlich per E-Mail, \u00fcber die Buchungsplattform der Homepage \u201ewww.innsbrucker-bergfuehrer.at\u201c oder m\u00fcndlich im Beisein beider sowie telefonisch erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige f\u00fcr die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im \u00dcbrigen haften bei Abschluss eines Bergf\u00fchrervertrages f\u00fcr die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen alle G\u00e4ste f\u00fcr den Honoraranspruch solidarisch zur ungeteilten Hand.<br>Dem Bergf\u00fchrer bleibt es vorbehalten, das Ausbildungs- und Tourenprogramm wegen unvorhersehbarer Umst\u00e4nde jederzeit abzu\u00e4ndern, einzuschr\u00e4nken oder zu erweitern. Aufgrund der Abh\u00e4ngigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umst\u00e4nden kann der urspr\u00fcnglich geplante Tourenverlauf nicht immer garantiert werden.<br>Nach der Anmeldung (Buchung) erh\u00e4lt der Gast eine Rechnung. Das gesamte Honorar gem\u00e4\u00df dieser Rechnung muss innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt, jedoch jedenfalls vor Veranstaltungsbeginn (Tourantritt) auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einlangen. In Ausnahmef\u00e4llen und nur unter ausdr\u00fccklichem Einverst\u00e4ndnis des Bergf\u00fchrers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.<br>Bei Veranstaltungen die mehr als 30 Tage in der Zukunft liegen ist mit der Anmeldung eine Anzahlung von 10% zu leisten (sofern nicht unmittelbar der Gesamtbetrag bezahlt wird), die Restzahlung hat bis sp\u00e4testens 30 Tage vor Tourantritt auf dem angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einzulangen. Wenn die Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der geplanten Tour erfolgt ist eine Zahlung von 100% des Honorar bei Anmeldung zu leisten. Die Zahlung kann mittels denen vom Bergf\u00fchrer zur Verf\u00fcgung gestellten Zahlungsarten (Bank\u00fcberweisung, Kreditkarte, Paypal\u2026) erfolgen. In Ausnahmef\u00e4llen und nur unter ausdr\u00fccklichem Einverst\u00e4ndnis des Bergf\u00fchrers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Wechsel in der Person des Gastes:<br>Sofern der Gast gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverh\u00e4ltnis auf eine andere Person \u00fcbertragen, sofern diese alle Bedingungen f\u00fcr die Teilnahme erf\u00fcllt und die \u00dcbertragung dem Bergf\u00fchrer binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der \u00dcbertr\u00e4ger und der Erwerber haften f\u00fcr das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls f\u00fcr durch die \u00dcbertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der \u00dcbertragung durch den Bergf\u00fchrer ist aus sachlich gerechtfertigten Gr\u00fcnden m\u00f6glich.<\/li>\n\n\n\n<li>Mindestteilnehmerzahl:<br>Alle Veranstaltungen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nur durchgef\u00fchrt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist der Bergf\u00fchrer berechtigt, bei eint\u00e4gigen Veranstaltungen bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn, bei mehrt\u00e4gigen Veranstaltungen bis 7 Tage vorm Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller H\u00f6he r\u00fcckerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchf\u00fchrung der Veranstaltung besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchf\u00fchrung der Veranstaltung seitens des Bergf\u00fchrers besteht jedoch nicht.<\/li>\n\n\n\n<li>Versicherungen:<br>Der Bergf\u00fchrer verf\u00fcgt \u00fcber die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Allf\u00e4llige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den G\u00e4sten selbst abzuschlie\u00dfen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseins\u00e4tzen sehr hohe Kosten anfallen k\u00f6nnen, die von den zust\u00e4ndigen Sozialversicherungstr\u00e4gern im Regelfall nicht \u00fcbernommen werden und daher vom betroffenen Gast selbst zu bezahlen sind. Es wird daher der Abschluss einer Bergekostenversicherung ausdr\u00fccklich empfohlen. Es besteht grunds\u00e4tzlich keine R\u00fccktrittsversicherung. Der Gast ist selbst f\u00fcr die Einhaltung der allf\u00e4lliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten verantwortlich.<\/li>\n\n\n\n<li>Gew\u00e4hrleistung:<br>Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gew\u00e4hrleistungsanspruch. Der Gast erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies m\u00f6glich ist. Zur Durchf\u00fchrung der Verbesserung w\u00e4hrend der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Bergf\u00fchrer.<br>Ist eine Leistungsst\u00f6rung in der Sph\u00e4re des Gastes begr\u00fcndet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeintr\u00e4chtigung (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die H\u00f6he, mangelnde Kondition, udgl.), so kann der Gast daraus keine Anspr\u00fcche ableiten.<\/li>\n\n\n\n<li>Schadenersatz:<br>Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis obliegenden Pflicht ist der Bergf\u00fchrer den G\u00e4sten gegen\u00fcber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Sch\u00e4den im Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung f\u00fcr Personen-, Sach- und Verm\u00f6genssch\u00e4den verantwortlich. Der Bergf\u00fchrer haftet nicht im Falle einer leichten Fahrl\u00e4ssigkeit. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzanspr\u00fcche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allf\u00e4lliger Schadenersatz ist der H\u00f6he nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden<br>3<br>Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.<br>Von den gesetzlichen Haftungstatbest\u00e4nden abgesehen nehmen die G\u00e4ste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Ma\u00df an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Der Bergf\u00fchrerkann keine Verantwortung bei Ungl\u00fccksf\u00e4llen, Sch\u00e4den oder sonstigen Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten, die sich aufgrund der Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, H\u00f6henkrankheit, K\u00e4ltesch\u00e4den, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, \u00fcbernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung ausdr\u00fccklich akzeptiert. Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und gef\u00fchrt. F\u00fcr Gipfelerfolge oder Erf\u00fcllung subjektiv vorgestellter Reiseziele kann keine Garantie \u00fcbernommen werden. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit f\u00fcr den Gast bestehen bleibt. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und pers\u00f6nliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird daher jedem Gast grunds\u00e4tzlich dringend angeraten.<\/li>\n\n\n\n<li>R\u00fccktritt vom Vertrag:<br>Der Gast hat das Recht, jederzeit schriftlich vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Bei Stornierung entstehen folgende Kosten:<br>\u25aa bis 30 Tage vor Tourantritt 10% vom Honorar, mindestens aber 50 Euro Bearbeitungsgeb\u00fchr<br>\u25aa 29 bis 15 Tage vor Tourantritt 50%<br>\u25aa 14 bis 8 Tage vor Tourantritt 80%<br>\u25aa innerhalb von 7 Tagen vor Tourantritt und bei nicht erscheinen 100% des jeweiligen Honorars<br>Zus\u00e4tzlich sind eventuelle Stornokosten von Hotels bzw. H\u00fctten etc. vom Teilnehmer zu \u00fcbernehmen. Es wird empfohlen, eine R\u00fccktrittsversicherung abzuschlie\u00dfen. Kann der durch den R\u00fccktritt freigewordene Platz weiterverkauft werden, entstehen keine Kosten. Termin\u00e4nderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Sollte ein Gast dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleiben oder wenn der Aufbruch zur Tour wegen einer dem Gast unterlaufenen Fahrl\u00e4ssigkeit oder auch durch einen durch h\u00f6here Gewalt verursachten Grund vers\u00e4umt wird, k\u00f6nnen 100% des F\u00fchrungshonorars zuz\u00fcglich etwaiger Spesen vom Bergf\u00fchrer einbehalten werden.<\/li>\n\n\n\n<li>R\u00fccktritt des Bergf\u00fchrers vor Antritt:<br>Muss der Bergf\u00fchrer aufgrund ungew\u00f6hnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die er keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen, vom Vertrag zur\u00fccktreten, so hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen Ereignissen z\u00e4hlen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegs\u00e4hnliche Zust\u00e4nde, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetter- und Lawinenverh\u00e4ltnisse etc.. Der \u00fcber den Spesenersatz hinausgehende Teil des F\u00fchrungshonorares wird r\u00fcckerstattet.<\/li>\n\n\n\n<li>R\u00fccktritt seitens des Bergf\u00fchrers nach Antritt der Reise:<br>Der Bergf\u00fchrer, wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungeb\u00fchrliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchf\u00fchrung der Unternehmung \u2013 ungeachtet einer Abmahnung \u2013 nachhaltig st\u00f6rt oder andere gef\u00e4hrdet. In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Bergf\u00fchrer gegen\u00fcber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das F\u00fchrungshonorar nicht r\u00fcckerstattet.<\/li>\n\n\n\n<li>\u00c4nderungen des Vertrages: Der Bergf\u00fchrer behaltet sich vor, das mit der Buchung best\u00e4tigte Honorar aus Gr\u00fcnden, die au\u00dferhalb des Einflusses des Bergf\u00fchrers liegen, zu erh\u00f6hen, sofern der Termin mehr als drei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gr\u00fcnde sind etwa die, die \u00c4nderung allf\u00e4lliger Bef\u00f6rderungs- und Besteigungskostenkosten oder die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Tour anzuwendenden Wechselkurse.<br>Programm\u00e4nderungen durch Wetterumschw\u00fcnge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschw\u00e4chen der einzelnen G\u00e4ste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach geltendem Berg- und Schif\u00fchrergesetz ist der Bergf\u00fchrer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umst\u00e4nde eintreten, bei denen die k\u00f6rperliche Sicherheit seiner G\u00e4ste gef\u00e4hrdet erscheint. Die G\u00e4ste k\u00f6nnen aus diesen Umst\u00e4nden somit keine Ersatzanspr\u00fcche dem Bergf\u00fchrer gegen\u00fcber geltend machen. Hierbei hat sich die Entscheidung nach dem schw\u00e4chsten Gast zu richten und teilen die \u00fcbrigen G\u00e4ste der Unternehmung dasselbe Schicksal.<br>Es gilt der Grundsatz der pers\u00f6nlichen Ausf\u00fchrung des Bergf\u00fchrervertrages. F\u00fcr den Fall einer Verhinderung durch wichtige Gr\u00fcnde (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie, o.\u00e4.), ist der Bergf\u00fchrer zur \u00dcbertragung der F\u00fchrungst\u00e4tigkeit an einen Dritten berechtigt. Der Gast stimmt dieser \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeit ausdr\u00fccklich zu. In einem solchen Fall ist die Haftung auf ein allf\u00e4lliges Auswahlverschulden begrenzt.<\/li>\n\n\n\n<li>Auskunftserteilung an Dritte:<br>Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Namen der G\u00e4ste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden F\u00e4llen nicht erteilt, es sei denn, die G\u00e4ste haben ausdr\u00fccklich eine Auskunftserteilung gew\u00fcnscht. Die durch die \u00dcbermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.<\/li>\n\n\n\n<li>Datenschutz und Werbung: Der Bergf\u00fchrer ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und aus dem Vertrag ergebende Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren stimmt der Gast bei Buchung ausdr\u00fccklich zu, personenbezogene Daten an Kursleiter, Teilnehmer und Unterkunft weiterzugeben. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung stimmt der Teilnehmer zu, dass Videos und Fotos, die von ihm w\u00e4hrend der Unternehmung gemacht worden sind, f\u00fcr Werbezwecke des Bergf\u00fchrers, insbesondere auch zur Ver\u00f6ffnetlichung auf der Website www.innsbrucker-bergfuehrer.at verwendet werden d\u00fcrfen.<\/li>\n\n\n\n<li>Schlussbestimmungen: Es gilt das \u00f6sterreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschlie\u00dflich dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die G\u00fcltigkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen nicht ber\u00fchrt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen m\u00f6glichst nahe kommt.<\/li>\n<\/ol>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen Die Website www.innsbrucker-bergfuehrer.at ist der gemeinsame Werbeauftritt mehrerer eigenst\u00e4ndiger Berg- und Skif\u00fchrer. Alle beteiligten Berg- und Skif\u00fchrer bieten ihre Dienstleistungen mit Einzelvertragsbeziehungen an. D.h. es entsteht kein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den G\u00e4sten und dem Betreiber der Website, sondern nur zwischen den G\u00e4sten und demjenigen Berg- und Skif\u00fchrer, der die Tour durchf\u00fchrt. 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