Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Vermittler-AGB
Der „Innsbrucker-Bergfuehrer“
www.innsbrucker-bergfuehrer.at

Tätigkeit der Innsbrucker-Bergfuehrer OG als Vermittler

1.1. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG vermittelt
Bergführerverträge, die unmittelbar zustande kommen
zwischen einem staatlich geprüften Berg- und
Schiführer (in der Folge als „Bergführer“ bezeichnet)
einerseits – beim Bergführer kann es sich um Lukas Seedoch, Bernhard Ertel, Gebhard Bendler oder aber einen anderen staatlich geprüften Berg- und Skiführer (IVBV) handeln – sowie dessen Auftraggeber (in weiterer Folge als „Kunde“ bezeichnet) andererseits. Zudem vermittelt die Innsbrucker-Bergfuehrer OG Verträge, die unmittelbar
zustande kommen zwischen geprüften BergwanderführerInnen und dessen Auftraggeber (in weiterer Folge als „Kunde“ bezeichnet).

1.2. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG wird nicht selbst
Vertragspartei des Bergführervertrages.

1.3. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG vermittelt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Vermittle-AGB“). Hingegen unterliegt ein durch die Innsbrucker-Bergfuehrer OG vermittelter Bergführervertrag nicht diesen „Vermittler-AGB“, sondern den AGB für den Bergführervertrag, denen der Kunde vor Versand einer Buchungsanfrage zustimmen muss („Bergführer-AGB“). Für den Kunden
sind daher in der Regel zwei Geschäftsbedingungen von Bedeutung, nämlich diese „Vermittler-AGB“ und die „Bergführer-AGB“.

1.4. Die Vermittlungstätigkeit der Innsbrucker-Bergfuehrer OG beschränkt sich ausschließlich auf Bergführerverträge, also auf alle von Bergführern typischerweise erbrachten Dienstleistungen, wie das Begleiten und Führen auf einer Tour und das Durchführen von Skitouren- und Skihochtourenkursen, Lawinenkursen, Sport- und Alpinkletterkursen, Eiskletterkursen, Hochtourenkursen und ähnlichen Kursen oder
Veranstaltungen

1.5. Hingegen vermittelt die Innsbrucker-Bergfuehrer OG keine Pauschalreisen, keine verbundenen Reiseleistungen, keine Unterbringungsleistungen, keine Beförderungsleistungen und keine anderen touristischen Leistungen.

  1. Wie vermittelt die Innsbrucker-Bergfuehrer OG
    Bergführerverträge?

2.1. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG stellt auf der Webseite www.innsbrucker-bergfuehrer.at Informationen über Veranstaltungen (Touren, Kurse und Coachings) bereit, welche die Bergführer anbieten. Diese Informationen umfassen insbesondere eine detaillierte Beschreibung der jeweiligen Veranstaltung (Tour, Kurs, Coaching) inklusive Schwierigkeitsbewertung und Dauer, eine Aufzählung der Voraussetzungen und nötigen Ausrüstungsgegenstände, die ein Kunde für eine Buchung mitbringen muss, und – bei Touren mit Fixtermin – Termine, Mindestteilnehmeranzahl und Anzahl der noch verfügbaren Plätze.

2.2. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG ermöglicht es dem Kunde, unmittelbar auf der Webseite www.innsbrucker-bergfueher.at eine Buchungsanfrage für solche Veranstaltungen (Touren, Kurse, Coachings) zu erstellen und
elektronisch zu versenden. Eine individuelle Buchungsanfrage an die E-Mail Adresse mail@innsbrucker-bergfuehrer.at oder an die auf der Webseite aufgeführte Telefonummer (telefonisch, SMS oder WhatsApp) ist damit gleichzusetzten. Vor Versand einer Buchungsanfrage muss der Kunde sowohl diesen „Vermittler-AGB“ als auch den „Bergführer-AGB“ zustimmen. Buchungsanfragen sind rechtsverbindlich und lassen im Falle der rechtzeitigen Annahme Bestätigung) durch einen Bergführer die Pflicht des Kunden zur Bezahlung des Honorars des Bergführers unmittelbar entstehen.

2.3. Buchungsanfragen des Kunden richten sich stets an sämtliche Bergführer, die durch die Innsbrucker-Bergfuehrer OG vermittelte Bergführerverträge
abzuschließen bereit sind. Der Kunde kann sich nicht aussuchen, welcher der Bergführer seine Buchungsanfrage schlussendlich annimmt (bestätigt), dh mit welchem dieser Bergführer der Bergführervertrag also zustande kommt. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG weist den Kunden an dieser Stelle unverbindlich
darauf hin, dass seine Buchungsanfrage in jedem Fall und zuallererst den Bergführern Lukas Seedoch, Bernhard Ertel und Gebhard Bendler übermittelt wird. Jedoch kann der Kunde aus diesem unverbindlichen Hinweis keine Ansprüche ableiten.

2.4. Durch den Versand einer Buchungsanfrage erteilt der Kunde der Innsbrucker-Bergfuehrer OG den Auftrag, einen Bergführervertrag mit einem Bergführer für die jeweils ausgewählte Veranstaltung (Tour, Kurs, Coaching etc. ) zum jeweils ausgewählten oder angegebenen Termin zu vermitteln. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG ist dann aufgrund dieses Vermittlungsauftrages verpflichtet, die Buchungsanfrage unverzüglich zumindest zwei Bergführern zur Prüfung und gegebenenfalls Annahme (Bestätigung) zu übermitteln.

2.5. Zustande kommt der Bergführervertrag (unmittelbar) zwischen dem Kunden und einem Bergführer, indem der Bergführer entweder persönlich oder über die Innsbrucker-Bergfuehrer OG dem Kunden gegenüber dessen Buchungsanfrage annimmt (bestätigt). Erst mit dieser Annahme (Bestätigung) ist der jeweilige Bergführer vertraglich gebunden, die Buchung des Kunden fixiert und der vom Kunden gewünschte Bergführervertrag durch die Innsbrucker-Bergfuehrer OG erfolgreich vermittelt. In diesem Fall erhält der Kunde zeitnah eine Rechnung über das vereinbarte Honorar des Bergführers, und zwar entweder durch die Innsbrucker-Bergfuehrer OG im Auftrag und für Rechnung des Bergführers oder durch den Bergführer selbst. Der Kunde verpflichtet sich, diese Rechnung gemäß den „Bergführer-AGB“ zu begleichen.

2.6. An einen Vermittlungsauftrag an die Innsbrucker Bergfuehrer OG und die entsprechende verbindliche Buchungsanfrage ist der Kunde eine Woche gebunden. Wenn also innerhalb einer Woche ab Versand der verbindlichen Buchungsanfrage über die Webseite www.innsbrucker-bergfuehrer.at keine Annahme (Bestätigung) durch einen Bergführer (persönlich oder über die Innsbrucker-Bergfuehrer OG) beim Kunden
einlangt, dann ist der Kunde an seine Buchungsanfrage nicht weiter gebunden. Die Vermittlung des gewünschten Bergführervertrages durch die Innsbrucker-Bergfuehrer OG ist dann als gescheitert anzusehen.

2.7. Für bestimmte Veranstaltungen (z.B. Kurse oder Touren mit hoher Teilnehmeranzahl) werden unter www.innsbrucker-bergfuehrer.at fixe Termine angeboten. In diesem Fall kann sich der Kunde für einen der angebotenen Termine entscheiden und eine entsprechende Buchungsanfrage erstellen und versenden. Solche Veranstaltungen sind „Touren mit Fixtermin“. Tatsächlich stattfinden kann eine Tour mit Fixtermin zum jeweiligen Termin nur, wenn die Mindestteilnehmeranzahl erreicht wird. In den jeweils vereinbarten „Bergführer-AGB“ ist geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Fixtermin die Mindestteilnehmeranzahl erreicht sein muss und der Bergführer wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmeranzahl vom Bergführervertrag zurücktreten kann. Außerdem gibt es für Touren mit Fixtermin stets auch eine Höchstteilnehmeranzahl. Ist diese erreicht, ist der Versand einer Buchungsanfrage für den jeweiligen Termin nicht mehr möglich.

2.8. Alle anderen Veranstaltungen sind „Touren mit individuellem Termin“. Meist handelt es sich dabei um Touren mit vergleichsweise geringer Teilnehmeranzahl. Eine Tour mit individuellem Termin kann nur ein Kunde buchen, dies freilich auch für mehrere Teilnehmer. Den Termin wählt der Kunde im Rahmen der Erstellung seiner Buchungsanfrage individuell aus. Die von der Innsbrucker-Bergfuehrer OG
kontaktierten Bergführer prüfen dann ihre Verfügbarkeit anhand der Buchungsanfrage des Kunden. Ist kein Bergführer verfügbar, wird die Buchungsanfrage des Kunden nicht angenommen (bestätigt) werden können. Womöglich wird dem Kunden aber ein Alternativtermin vorgeschlagen, den er dann akzeptieren kann oder nicht.

3 Vermittlungshonorar der Innsbrucker-Bergfuehrer OG – Einziehung des Bergführerhonorars durch die Innsbrucker-Bergfuehrer OG
3.1. Der Anspruch er Innsbrucker-Bergfuehrer OG auf ein angemessenes Vermittlungshonorar im Falle der erfolgreichen Vermittlung richtet sich ausschließlich gegen den Bergführer. Hingegen schuldet der Kunde kein Vermittlungshonorar, sondern nur das mit dem Bergführer vereinbarte Honorar für die gebuchte Veranstaltung (Tour, Kurs, Coaching etc. ).

3.2. Ungeachtet dessen kann es sein, dass der Bergführer seine Honorarforderung zur Einziehung an die Innsbrucker-Bergfuehrer OG abtritt („Inkassozession“ – wirtschaftlich Berechtigter bleibt der Bergführer) und deshalb die Innsbrucker-Bergfuehrer OG (und nicht der Bergführer) die Rechnung über das Honorar des Bergführers im eigenen Namen ausstellt und dem Kunden übersendet. Eine solche Inkassozession und Rechnungslegung durch die Innsbrucker-Bergfuehrer OG ändert jedoch nichts daran, dass der Bergführervertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Bergführer zustande kommt, nicht hingegen zwischen dem Kunden und der Innsbrucker-Bergfuehrer OG. Eine solche Rechnungslegung durch die Innsbrucker-Bergfuehrer OG bedeutet auch nicht, dass die Innsbrucker-Bergfuehrer OG dem Kunden ein gesondertes Vermittlungshonorar in Rechnung stellt.

4 Pflichten des Kunden

4.1. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Erstellung einer Buchungsanfrage entweder wahrheitsgemäß zu bestätigen, dass er die entsprechende Tourenbeschreibung aufmerksam gelesen hat und alle von ihm angemeldeten TeilnehmerInnen die darin genannten Voraussetzungen vollständig erfüllen, oder vom Versand der Buchungsanfrage Abstand zu nehmen.

4.2. Der Kunde verpflichtet sich, Buchungsanfragen nur zu versenden, soweit er die im Rahmen der Erstellung der Buchungsanfrage angezeigten Kosten des Bergführers (Honorar) vollständig zu bezahlen imstande und bereit ist. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG weist den Kunden darauf hin, dass er bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer in aller Regel – je nach Vereinbarung zwischen Bergführer und Kunden – für die Begleichung des gesamten Rechnungsbetrages haftet.

5 Haftung

5.1. Die Innsbrucker-Bergfuehrer OG schuldet eine sorgfältige Vermittlung. Insbesondere ist die Innsbrucker-Bergfuehrer OG verpflichtet, Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und einer Person zu vermitteln, bei der es sich um einen staatlich geprüften Berg- und Schiführer handelt. Des weiteren kann ein Vertrag auch zwischen dem Kunden und einem geprüften Bergwanderführer vermittelt werden, sofern dieser zur Durchführung der angebotenen Veranstaltung (Tour) gesetzlich berechtigt ist. Insoweit richtet sich die Haftung der Innsbrucker-Bergfuehrer OG nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend davon wird jedoch die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Vermögensschäden ausgeschlossen.

5.2. Die Tätigkeit der Innsbrucker-Bergfuehrer OG beschränkt sich auf die bloße Vermittlung. Führungen, Veranstaltungen, Touren und andere touristische Leistungen bietet die Innsbrucker-Bergfuehrer OG selbst nicht an. Deshalb
ist die Innsbrucker-Bergfuehrer OG für die Vorbereitung, Durchführung, Vertragskonformität und Qualität der gebuchten Veranstaltung (Tour, Kurs, Coaching etc. ) nicht verantwortlich,
wird ein allfälliges Verschulden des Bergführers der Innsbrucker-Bergfuehrer OG nicht zugerechnet und
haftet die Innsbrucker-Bergfuehrer OG dem Kunden gegenüber nur für die sorgfältige Vermittlung des gewünschten Bergführervertrages, nicht hingegen für die sorgfältige und vertragsgemäße Erfüllung des vermittelten Bergführervertrages. Diese schuldet vielmehr ausschließlich der Bergführer persönlich.

6 Rücktrittsrecht des Kunden

6.1. Über sein gesetzliches Rücktrittsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen (ohne Pflicht, eine Entschädigung oder Stornogebühr zu bezahlen) wird der Kunde vor dem Versand seiner Buchungsanfrage unter www.innsbrucker-bergfuehrer.at in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise belehrt.

6.2. Darüber hinaus ist der Kunde zur Stornierung der gebuchten Veranstaltung gemäß den einschlägigen Bestimmungen in den „Bergführer-AGB“ berechtigt.

7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

7.1. Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

7.2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag ist das Gericht in Innsbruck, Österreich, ausschließlich international und ausschließlich örtlich zuständig. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung in Österreich.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der
Staatlich. geprüften Berg- und Skiführer Lukas Seedoch, Bernhard Ertel und Gebhart Bendler. Diese Bergführer-AGB gelten überdies für sämtliche Verträge, die mit einem anderen staatlich geprüften Berg- und Schiführer einerseits und einem Gast andererseits zustande kommen, sofern ein solcher Vertrag durch die „Innsbrucker-Bergfuehrer OG“ (insbesondere über die Website „www.innsbrucker-bergfuehrer.at“) vermittelt wurde. Der Bergfühhrervertrag kommt dabei ausschließlich zwischen dem durchführenden staatlich geprüften Berg- und Skiführer sowie dem Gast zustande. Die Innsbrucker Bergführer OG agiert dabei nur als Vermittler (siehe Vermittler AGBs).

  1. Geltungsbereich, Leistungsinhalt: Der Bergführer erbringt seine Leistung ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Bergführer und den Gästen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
    Der Bergführervertrag umfasst alle Verpflichtung als Bergführer, einen Gast auf einer bestimmten Tour zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich dieser zur Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
    Die in den Programmen bzw Tourenbeschreibungen genannten Voraussetzungen müssen vom Teilnehmer erfüllt werden. Für den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausrüstung sowie den eigenen Gesundheitszustand ist jeder Gast eigenverantwortlich.
    Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes für die geplante Tour verpflichtet sich dieser zu wahrheitsgemäßen Angaben dem Bergführer gegenüber. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung hat sich der Bergführer vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Gäste ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind. Der Bergführer behält sich das Recht vor die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.
    Trotz bester Tourenplanung und Führung kann keine uneingeschränkte Erfolgsgarantie für das Erreichen der geplanten Programmziele oder Gipfels abgeben werden. Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, hinsichtlich der Einschaltung von Pausen und deren Längen, die Entscheidung hinsichtlich der Mitnahme und des Einsatzes von Ausrüstungsgegenständen (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel, usw.) obliegen alleinig dem Bergführer. Für aus Sicherheitsgründen (wie Stein- und Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge usw.) oder durch die Schuld des Teilnehmers unterbliebene Touren können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
    Schäden aus Verlust oder Reparaturkosten von Beschädigungen an der Leihausrüstung, die über normale Abnützung hinausgehen, sind vom Teilnehmer zu ersetzen. Aufgrund der besonderen Verantwortung für die richtige Durchführung der Tour verpflichten sich die Gäste mit dem Abschluss des Bergführervertrages, sich den Anordnungen des Bergführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Tour abgibt, zu unterwerfen. Sollten diese von den Gästen ignoriert werden, kann der Bergführer für allfällige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
  2. Vertragsabschluss:
    Der Bergführervertrag zwischen dem Gast und dem Bergführer kommt zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Ziel/Zweck der Unternehmung, Honorar, Zeitpunkt und die Zahl der zu führenden Personen etc.) besteht. Die Buchung kann schriftlich per E-Mail, über die Buchungsplattform der Homepage „www.innsbrucker-bergfuehrer.at“ oder mündlich im Beisein beider sowie telefonisch erfolgen. Telefonische Buchungen sind rechtsverbindlich. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet derjenige für die Begleichung des Rechnungsbetrages, der die Anmeldung vornimmt. Es wird Handeln im eigenen Namen vermutet. Im Übrigen haften bei Abschluss eines Bergführervertrages für die Leitung einer Bergtour mit mehreren Personen alle Gäste für den Honoraranspruch solidarisch zur ungeteilten Hand.
    Dem Bergführer bleibt es vorbehalten, das Ausbildungs- und Tourenprogramm wegen unvorhersehbarer Umstände jederzeit abzuändern, einzuschränken oder zu erweitern. Aufgrund der Abhängigkeit von Wetterlagen oder anderen nicht vorhersehbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf nicht immer garantiert werden.
    Nach der Anmeldung (Buchung) erhält der Gast eine Rechnung. Das gesamte Honorar gemäß dieser Rechnung muss innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt, jedoch jedenfalls vor Veranstaltungsbeginn (Tourantritt) auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einlangen. Es kann sein, insbesondere bei durch die „Innsbrucker-bergfuehrer OG“ vermittelten Buchungen, dass die Innsbrucker-bergfuehrer OG (und nicht der Bergführer) die Rechnung über das Honorar des Bergführers im eigenen Namen ausstellt und dem Gast übersendet, weil der Bergführer seine Honorarforderung zur Einziehung an die Innsbrucker-bergfuehrer OG abgetreten hat („Inkassozession“: wirtschaftlich Berechtigter bleibt der Bergführer). Zahlungen durch den Gast an „Innsbrucker-bergfuehrer“ sind in diesem Falle selbstverständlich auch gegenüber dem Bergführer schuldbefreiend. Eine solche Inkassozession und Rechnungslegung durch „Innsbrucker-bergfuehrer“ ändert selbstverständlich nichts daran, dass der Bergführervertrag ausschließlich zwischen dem Gast und dem Bergführer zustande kommt, nicht hingegen zwischen dem Gast und der Innsbrucker-bergfuehrer OG.
In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis des Bergführers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.
    Bei Veranstaltungen die mehr als 30 Tage in der Zukunft liegen ist mit der Anmeldung eine Anzahlung von 10% zu leisten (sofern nicht unmittelbar der Gesamtbetrag bezahlt wird), die Restzahlung hat bis spätestens 30 Tage vor Tourantritt auf dem angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einzulangen. Wenn die Buchung innerhalb von 30 Tagen vor Beginn der geplanten Tour erfolgt ist eine Zahlung von 100% des Honorar bei Anmeldung zu leisten. Die Zahlung kann mittels Banküberweisung erfolgen. In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis des Bergführers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.
  3. Wechsel in der Person des Gastes:
    Sofern der Gast gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen, sofern diese alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und die Übertragung dem Bergführer binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin mitgeteilt wird. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für durch die Übertragung entstehende Mehrkosten solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch den Bergführer ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.
  4. Mindestteilnehmerzahl:
    Alle Veranstaltungen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, so ist der Bergführer berechtigt, bei eintägigen Veranstaltungen bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn, bei mehrtägigen Veranstaltungen bis 7 Tage vorm Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Das bereits eingezahlte Honorar wird in voller Höhe rückerstattet. Wenn der Gast dennoch auf die Durchführung der Veranstaltung besteht, kann ein neues Angebot mit einem neu berechneten Preis unterbreitet werden. Sofern der Gast mit dem neu kalkulierten Preis einverstanden ist, kommt ein neuer Vertrag zustande. Eine Verpflichtung zur Neudurchführung der Veranstaltung seitens des Bergführers besteht jedoch nicht.
  5. Versicherungen:
    Der Bergführer verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind von den Gästen selbst abzuschließen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Gast selbst zu bezahlen sind. Es wird daher der Abschluss einer Bergekostenversicherung ausdrücklich empfohlen. Es besteht grundsätzlich keine Rücktrittsversicherung. Der Gast ist selbst für die Einhaltung der allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten verantwortlich.
  6. Gewährleistung:
    Der Gast hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Gast erklärt sich damit einverstanden, dass ihm anstelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbracht wird, sofern dies möglich ist. Zur Durchführung der Verbesserung während der laufenden Bergtour besteht jedenfalls eine Anzeigepflicht des Gastes an den Bergführer.
    Ist eine Leistungsstörung in der Sphäre des Gastes begründet, wie beispielsweise eine Gesundheitsbeeinträchtigung (z.B. eine zu langsame Akklimatisation an die Höhe, mangelnde Kondition, udgl.), so kann der Gast daraus keine Ansprüche ableiten.
  7. Schadenersatz:
    Im Falle der schuldhaften Verletzung einer aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflicht ist der Bergführer den Gästen gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlich verpflichtet abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verantwortlich. Der Bergführer haftet nicht im Falle einer leichten Fahrlässigkeit. Ebenso ausgeschlossen sind Ersatzansprüche aus dem Titel der entgangenen Urlaubsfreude. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden
    3
    Haftpflichtversicherungssumme begrenzt.
    Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Gäste an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit wird bei jedem Gast daher vorausgesetzt. Der Bergführerkann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Dies wird vom Gast mit seiner Anmeldung ausdrücklich akzeptiert. Alle Veranstaltungen werden nach bestem Wissen und Gewissen vorbereitet und geführt. Für Gipfelerfolge oder Erfüllung subjektiv vorgestellter Reiseziele kann keine Garantie übernommen werden. Es liegt in der Natur der Veranstaltung, dass ein bestimmtes Restrisiko und eine Ungewissheit für den Gast bestehen bleibt. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, entsprechendes technisches Training und persönliche Umsichtigkeit mindert die Unfallgefahr und wird daher jedem Gast grundsätzlich dringend angeraten.
  8. Rücktritt vom Vertrag:
    Der Gast hat das Recht, jederzeit schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Bei Stornierung entstehen folgende Kosten:
    ▪ bis 30 Tage vor Tourantritt 10% vom Honorar, mindestens aber 50 Euro Bearbeitungsgebühr
    ▪ 29 bis 15 Tage vor Tourantritt 50%
    ▪ 14 bis 8 Tage vor Tourantritt 80%
    ▪ innerhalb von 7 Tagen vor Tourantritt und bei nicht erscheinen 100% des jeweiligen Honorars
    Zusätzlich sind eventuelle Stornokosten von Hotels bzw. Hütten etc. vom Teilnehmer zu übernehmen. Es wird empfohlen, eine Rücktrittsversicherung abzuschließen. Kann der durch den Rücktritt freigewordene Platz weiterverkauft werden, entstehen keine Kosten. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung. Sollte ein Gast dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleiben oder wenn der Aufbruch zur Tour wegen einer dem Gast unterlaufenen Fahrlässigkeit oder auch durch einen durch höhere Gewalt verursachten Grund versäumt wird, können 100% des Führungshonorars zuzüglich etwaiger Spesen vom Bergführer einbehalten werden.
  9. Rücktritt des Bergführers vor Antritt:
    Muss der Bergführer aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die er keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten, so hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Zu derartigen Ereignissen zählen etwa staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Seuchen, Wetter- und Lawinenverhältnisse etc.. Der über den Spesenersatz hinausgehende Teil des Führungshonorares wird rückerstattet.
  10. Rücktritt seitens des Bergführers nach Antritt der Reise:
    Der Bergführer, wird von der Leistungserbringung befreit, wenn ein Gast im Rahmen einer Tour durch ungebührliches sowie grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Unternehmung – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet. In diesem Fall ist der Gast, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Bergführer gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. In einem solchen Fall wird das Führungshonorar nicht rückerstattet.
  11. Änderungen des Vertrages: Der Bergführer behaltet sich vor, das mit der Buchung bestätigte Honorar aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Bergführers liegen, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als drei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die, die Änderung allfälliger Beförderungs- und Besteigungskostenkosten oder die für die Durchführung der Tour anzuwendenden Wechselkurse.
    Programmänderungen durch Wetterumschwünge, sonstige alpine Gefahren sowie Konditionsschwächen der einzelnen Gäste und sonstiges bleiben bei allen Touren vorbehalten. Nach geltendem Berg- und Schiführergesetz ist der Bergführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet erscheint. Die Gäste können aus diesen Umständen somit keine Ersatzansprüche dem Bergführer gegenüber geltend machen. Hierbei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Gast zu richten und teilen die übrigen Gäste der Unternehmung dasselbe Schicksal.
    Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergführervertrages. Für den Fall einer Verhinderung durch wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Todesfall in der Familie, o.ä.), ist der Bergführer zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen Dritten berechtigt. Der Gast stimmt dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist die Haftung auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.
  12. Auskunftserteilung an Dritte:
    Auskünfte über die Namen der Gäste sowie die Aufenthaltstorte werden an Dritte Personen auch bei dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, die Gäste haben ausdrücklich eine Auskunftserteilung gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden.
  13. Datenschutz und Werbung: Der Bergführer ist berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung und aus dem Vertrag ergebende Zwecke zu verarbeiten und zu speichern. Des Weiteren stimmt der Gast bei Buchung ausdrücklich zu, personenbezogene Daten an Kursleiter, Teilnehmer und Unterkunft weiterzugeben. Mit der Teilnahme an einer Veranstaltung stimmt der Teilnehmer zu, dass Videos und Fotos, die von ihm während der Unternehmung gemacht worden sind, für Werbezwecke des Bergführers sowie der Innsbrucker-Bergfuehrer OG verwendet werden dürfen.
  14. Schlussbestimmungen: Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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